Drohnenführerschein

Verfasst von Weiss, Jochen am .

 

Kenntnisnachweis gemäß § 21a Abs. 4  Luftverkehrsordnung (LuftVO) zum

Steuern von unbemannten Fluggeräten (ULfz). . .

was hier etwas sperrig klingt, ist die offizielle Bezeichnung für den so genannten „Drohnenführerschein“.

Drohnen VerordnungMit der am 07. April 2017 in Kraft getretenen „Verordnung zur Regelung des Betriebes von unbemannten Fluggeräten“ hat das zuständige Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) die Vorgaben für *unbemannte Luftfahrzeuge (ULfz) mit Wirkung zum 01. Oktober 2017 verschärft und vereinheitlicht.

Die novellierte Luftverkehrsordnung (LuftVO) fordert von den Steuerern (Piloten), unbemannt er Luftfahrzeuge (ULfz wie Drohnen, Flugmodelle), mit einer Startmasse über 2 kg grundsätzlich diesen Kenntnisnachweis. Auf die Ausnahmen gehen wir an dieser Stelle nicht näher ein. Diese können im Netz ausreichend recherchiert werden.

Eine Europäische Lösung wird die nationalen Regelungen ablösen

Kaum haben wir uns mit der LuftVO angefreundet, hat die Europäische Kommission für unbemannte Luftfahrzeugsysteme (UAS) weitreichende Regulierungen vorgenommen und am 11. Juni 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Ab dem 01.07.2020 gilt die Durchführungsverordnung 2019/947 für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge und die delegierte Verordnung 2019/945 über technische Anforderungen an unbemannte Luftfahrzeugsysteme. Mit Übergangsfristen werden diese neuen Vorschriften die nationalen Regeln ersetzen. Ziel ist: die Betriebsbedingungen in allen EU-Staaten zu harmonisieren. Auch ein praktischer Prüfungsteil (skill test) ist in der Planung. Künftig wird die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA in Köln) für solche Fragen zuständig sein. Gegenwärtig ist hier sehr viel in Bewegung.

Sonderrechte für BOS

Gemäß § 21a Abs. 2 LuftVO sind BOS in Deutschland von dieser Kenntnisnachweispflicht ausgenommen. Wir gehen davon aus, dass es auch so bleiben wird. Das ist für uns jedoch kein Freifahrtschein. I.d.R. unterstützen wir Ordnungsbehörden oder leisten Amtshilfe. Unsere Einsatzpraxis hat gezeigt, dass wir eine besondere Verpflichtung zur Einhaltung der Luftfahrt- und Sicherheitsregeln sowie eine erhöhte Sorgfaltspflicht haben (vergleichbar mit den Sonderrechten gemäss §35, 38 StVO).

Für die Einheit IuK-Technik Kreis Wesel gilt SAFETY FIRST

Bild 1Als Teilnehmer am Luftfahrtverkehr, sind wir uns der Verantwortung bewusst, wenn wir unsere Drohnen aufsteigen lassen. Daher hat sich die IuK-Führung in Abstimmung mit der Kreisverwaltung Wesel entschlossen „offizielle Steuerer/Piloten“ ausbilden zu lassen.

Die ersten Kameraden haben erfolgreich ein umfang-reiches Training für Copter-Piloten, mit Schwerpunkt BOS absolviert und den „LBA-Drohnenführerschein“ erworben. Die Ausbildung und Prüfung wurde durch eine anerkannte Stelle des Luftfahrtbundesamtes (LBA) bei uns im Hause durchgeführt. Weitere Schulungsmaßnahmen für die Drohnen-Gruppe sind in der Planung.

 

Ein Überblick unserer LBA konformen Drohnenausbildung

 

Etwa drei Wochen vor dem Start, erhielten die Teilnehmer von ihrem Fluglehrer umfangreiches Lehrmaterial und Aufgaben zum Einlesen und Selbststudium. Es folgten:

Bild 2.jpgEin Wochenende Theorie:

Bild 3Ein Wochenende Praxis & Kenntnisprüfung:

Damit erfüllen die Piloten der IuK schon jetzt freiwillig und nachweislich die LBA-Anforderungen und Sicherheitsstandards. Davon profitieren nicht nur unsere Piloten sondern auch die Bürgern im Kreis Wesel. Eine gute Basis für kommenden Einsätze und die Europäischen Vorschriften.

*unbemannten Luftfahrzeuge (ULfz) - wird im deutschsprachigen Raum voraussichtlich die offizielle Bezeichnung für Drohnen (UAS) werden?

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